Anfragen & Anträge

Die Bezirksversammlung Altona kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamtes Altona und kann den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk Altona von Bedeutung sind, für die das Bezirksamt aber nicht zuständig sind, Empfehlungen aussprechen. Dafür stehen der Bezirksversammlung zwei parlamentarische Instrumente zur Verfügung: Zum einen können die Fraktionen Anträge einbringen und zur Abstimmung stellen, zum anderen kann das Auskunftsrecht mittels Anfragen an die zuständigen Fachbehörden (Auskunftsersuchen) oder Anfragen an das Bezirksamt ausgeübt werden. Grundlage hierfür ist das Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

Aus der laufenden Wahlperiode finden Sie hier unsere Anträge, Kleine und Große Anfragen sowie Auskunftsersuchen, in unserem Archiv die aus den vergangenen Wahlperioden. Initiativen der anderen Fraktionen und Gruppen in der Bezirksversammlung Altona finden Sie über das Informationssystem der Bezirksversammlung Altona.

Antrag

Ein Antrag ist eine Drucksache, die von einer oder mehreren Fraktionen erstellt wurde. Mit dem Antrag wird die Bezirksversammlung oder eine ihrer Ausschüsse aufgefordert, etwas Bestimmtes zu beschließen. Die Bezirksversammlung oder einer ihrer Ausschüsse stimmt dann über diesen Antrag ab.

In allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt Altona zuständig ist, kann die Bezirksversammlung bindende Beschlüsse fassen. Sie soll sich dabei auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken (§ 19 (2) BezVG). Bei ihren Entscheidungen ist die Bezirksversammlung an Recht und Gesetz, den Haushaltsbeschluss, Globalrichtlinien, Zuständigkeitsanordnungen und sonstige Entscheidungen des Senats sowie Fachanweisungen und Einzelweisungen gebunden (§ 21 BezVG „Grenzen des Entscheidungsrechts“). Soweit der Bezirksamtsleiter die Entscheidungen nicht innerhalb von zwei Wochen wegen Überschreitungen der „Grenzen des Entscheidungsrechts“ beim Vorsitzenden der Bezirksversammlung beanstandet (§ 22 BezVG), muss das Bezirksamt die Entscheidungen der Bezirksversammlung umsetzen. Setzt der Bezirksamtsleiter jedoch einen bindenden Beschluss nicht um, kann die Bezirksversammlung über die Bezirksaufsichtsbehörde den Senat anrufen. Die Bezirksversammlung darf jedoch nicht über Personal- und Organisationsangelegenheiten entscheiden (§ 19 (3) BezVG).

Des Weiteren kann die Bezirksversammlung in allen Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Bezirkszuständigkeit fällt, an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Empfehlung aussprechen. Die zuständige Behörde muss der Bezirksversammlung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Empfehlung bei der Behörde mitteilen, ob und in welcher Form die Empfehlung berücksichtigt wird (§ 27 BezVG).

Auskunftsersuchen

Zu Angelegenheiten, die für den Bezirk von Bedeutung sind, deren Erledigung aber nicht in die Bezirkszuständigkeit fällt, können Mitglieder der Bezirksversammlung Anfragen an die jeweils zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg richten. Die zuständige Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Auskunftsersuchens die Fragen beantworten.

Anfragen

In Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, können die Mitglieder der Bezirksversammlung schriftlich große und kleine Anfragen an die Bezirksamtsleitung stellen.

Eine Kleine Anfrage ist eine auf wenige Punkte begrenzte Fragestellung an das Bezirksamt, die innerhalb von acht Arbeitstagen von der Bezirksamtsleitung schriftlich beantwortet werden muss.

Bei der Großen Anfrage handelt es sich um einen umfangreicheren Fragenkatalog, den die Bezirksamtsleitung innerhalb eines Monats schriftlich beantworten werden muss. Auf Verlangen der fragenden Fraktion folgt der Antwort eine Besprechung in der Sitzung der Bezirksversammlung.